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Sechster Teil. Buchwerk

63. Übersicht

(1) Das Buchwerk der Vollzugsgeschäftsstelle umfaßt:

l. das Gefangenenbuch (K) (Nr. 66),

2. die Gefangenenkartei (Nr. 66),

3. das Zugangsbuch (Nr. 67),

4. das Abgangsbuch (Nr. 67),

5. das Belegungsbuch (Nr. 68),

6. den Abgangskalender (Nr. 69),

7. den allgemeinen Terminkalender (Nr. 69),

8. das Krankenbuch (Nr. 70),

9. das Verzeichnis der Disziplinarmaßnahmen (Nr. 71),

10. das Verzeichnis der besonderen Sicherungsmaßnahmen (N r. 71),

11. das Verzeichnis der Beurlaubungen (Nr. 71),

12. das Verzeichnis der Entweichungen (Nr. 71),

13. das Verzeichnis über Freigang (Nr. 71),

14. das Verzeichnis über Ausgang (Nr. 71).

(2) Nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde sind bei kleineren Justizvollzugsanstalten an Stelle des Gefangenenbuches (K) und der Gefangenenkartei das Gefangenenbuch (N) und das Namensverzeichnis (Nr. 66) zu führen.

66. Gefangenenbuch. Gefangenenkartei. Namensverzeichnis

(1) Das Gefangenenbuch (K) -Vordruck VG 58 - und die Gefangenenkartei - Vordruck VG 59 - oder das Gefangenenbuch (N) - Vordruck VG 60 - sind für den urkundlichen Nachweis des Vollzuges bestimmt.

(2) Unmittelbar nach der erstmaligen Aufnahme in die Justizvollzugsanstalt ist jeder Gefangene in der Reihenfolge des Zugangs in das Gefangenenbuch einzutragen; dies gilt auch im Falle der Überstellung. Gefangene in Durchgangshaft sind von der Eintragung auszunehmen; sie werden im Transportbuch (Nr. 11 GTV) geführt.

Seitenanfang (3) In das Gefangenenbuch (K) ist nur das erste Aufnahmeersuchen über den Gefangenen einzutragen. Daneben ist über ihn eine Karteikarte anzulegen, in der auch die weiteren Aufnahmeersuchen zu vermerken sind. Im übrigen müssen die Eintragungen in der Karteikarte mit denen im Personalblatt ständig übereinstimmen. War der Gefangene schon früher in der Justizvollzugsanstalt untergebracht, so ist auf den früheren Vollzug hinzuweisen.

(4) In das Gefangenenbuch (N) sind alle der Justizvollzugsanstalt über den Gefangenen zugehenden Aufnahmeersuchen einzutragen. Daneben ist der Gefangene in das Namensverzeichnis (Vordruck VG 61) einzutragen. Das Namensverzeichnis kann für mehrere Kalenderjahre geführt werden.

(5) Verläßt der Gefangene die Justizvollzugsanstalt endgültig, so ist der Zeitpunkt des Austritts im Gefangenenbuch zu vermerken. Dasselbe gilt, wenn ein entwichener oder beurlaubter Gefangener nach Ablauf von zwei Wochen noch nicht zurückgekehrt ist.

67. Zugangsbuch. Abgangsbuch

(1) Die Veränderungen des Gefangenenbestandes in der Justizvollzugsanstalt werden durch das Zugangsbuch (Vordruck VG 62) und das Abgangsbuch (Vordruck VG 63) nachgewiesen.

(2) Als Zugang ist einzutragen, wer

a) sich zum Vollzuge stellt,

b) zugeführt wird (vgl. jedoch Abs. 4),

c) nach vorübergehender Abwesenheit zurückkehrt,

d) im Anschluß an eine Freiheitsentziehung zu weiterer Freiheitsentziehung in der Anstalt auch nur vorübergehend verbleibt.

(3) Als Abgang ist einzutragen, wer

a) die Justizvollzugsanstalt verläßt und nicht vor Ablauf des Tages zurückkehrt,

b) eine Freiheitsentziehung beendet, jedoch zu weiterer Freiheitsentziehung in der Anstalt auch nur vorübergehend verbleibt.

(4) Durchgangsgefangene, die noch am Tage des Zugangs weiterbefördert werden, sind weder in das Zugangsbuch noch in das Abgangsbuch einzutragen; sie werden im Transportbuch (Nr. 11 GTV) nachgewiesen.

(5) Das Zugangs und das Abgangsbuch sind in Tagesabschnitten zu führen. Die Abschnitte werden nach Ablauf des Tages aufgerechnet; die Summen sind zur Feststellung des Bestandes an Gefangenen in das Belegungsbuch (Nr. 68) zu übernehmen.

Zuletzt geΣndert:
am 09.02.97

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